Satzung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen
Edwin E. Gordon Gesellschaft Deutschland
für „Music Learning Theory”, Musik lernen und Forschung

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.” hinzugefügt.

(2)   Sitz des Vereins ist Marburg an der Lahn.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Musikerziehung in Deutschland durch die Verbreitung und Weiterentwicklung des Gesamt-Werkes insbesondere der „Music Learning Theory” des amerikanischen Musikpädagogen Dr. Edwin Elias Gordon in Deutschland. Der Verein bildet die Zentralstelle für alle Belange die „Music Learning Theory” in Deutschland betreffen. Dies geschieht in ständiger Abstimmung mit Professor Dr. Edwin Elias Gordon bzw. nach dessen Tod mit seinen Rechtsnachfolgern in Deutschland.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des wissenschaftlichen Austauschs im Hinblick auf „Music Learning Theory” unter allen, die in der Musikerziehung tätig oder daran interessiert sind
  • die Verbreitung und Unterstützung von Publikationen zu Gordons Werk („Music Learning Theory”) für die gesamte Öffentlichkeit
  • inhaltliche und/oder finanzielle Unterstützung von Forschungsarbeiten zur „Music Learning Theory” und ihrer Weiterentwicklung
  • die Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen zur Music Learning Theory für alle, die in der Musikerziehung im weitesten Sinne sowie in der allgemeinen Pädagogik im weitesten Sinne tätig sind oder sich dafür interessieren

§ 3   Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Anschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Begründung der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben sowie Körperschaften, die in diesem Sinne tätig sind. Die Mitglieder des Vereins sind an der Verwirklichung des Vereinszwecks interessiert.

(2)   Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(4)   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung über die erfolgte Aufnahme.

(5)   Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6)   Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mítgliedsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

(7)   Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss. Näheres regeln § 6, § 7 und § 10.

§ 6   Austritt der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)   Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

§ 7   Ausschluss aus dem Verein

(1)   Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2)   Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat oder wenn das Mitglied fällige Mitgliedsbeiträge auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht entrichtet hat.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4)   Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5)   Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

(6)   Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7)   Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 8   Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Unterstützung des Vereins im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

§ 9   Mitgliedsbeiträge

(1)   Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)   Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

(3)   Die Beiträge sind zum 1.Februar eines Jahres fällig. Bei Eintritt in den Verein nach dem 1. Februar ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Der Vorstand kann Beiträge auch stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(4)   Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht binnen 4 Wochen eingeht, aus dem Verein ausgeschlossen wird.

(5)   Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 10   Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 11   Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung ggf. vor den Wahlen festlegt.

(2)   Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3)   Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

(4)   Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs.1 in Verbindung mit § 32 BGB.

(5)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand i.S.d. § 26 BGB, nämlich den 1.Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer, und zwar je einzeln, vertreten.

(6)   Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Amtszeit wird vor der Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

§ 12   Mitgliederversammlung

(1)   Einmal im Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereines erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

(3)   Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

(4)   Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsleiters einzuladen. Die Einberufung ist jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzungsänderungen
  • die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Beitragsfestsetzung
  • Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers
  • Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins

(6)   Der Versammlungsleiter wird vor der Versammlung vom Vorstand aus dessen Reihen bestimmt.

(7)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Körperschaften erteilen eine Vollmacht an ein Mitglied der jeweiligen Körperschaft.

(8)   Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(9)   Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ erforderlich.

(10)   Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf seinem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(11)   Änderungen, die den Vereinszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.

§ 13   Versammlungsniederschrift

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 14   Auflösung des Vereins

(1)   Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2)   Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

(3)   Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 15   Liquidation

Die Liquidation obliegt dem Vorstand des Vereines.

§ 16   Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Bundesakademie für musikalische Jugendbildung
Postfach 1158
78635 Trossingen

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.